Renovierungs- und Sanierungsbedingungen
Stand: 02/2020


I. Allgemeines
Diese Regelungen gelten für Beratungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen und die gesamte gegenwärtige und zukünftige Rechtsbeziehung zwischen uns und Ihnen als Auftraggeber, soweit diese nicht durch die Auftragsbestätigung und unserer Leistungsbeschreibungen bereits vollständig geregelt sind.
Der Vertrag ist geschlossen, wenn die D&L die Annahme der Bestellung der Produkte und Leistungen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt ist. Die D&L wird den Besteller unverzüglich schriftlich unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht annimmt.
Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht ermächtigt, von diesen Bedingungen abweichende Konditionen zu vereinbaren. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Andere Regelungen sind nur bindend, wenn sie durch die D&L-Garagenservice auch schriftlich anerkannt sind.
Der Auftrag ist nur angenommen, wenn dieser durch die D&L schriftlich bestätigt ist.


I. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind neben den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen in der nachstehenden Reihenfolge:
1. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2. die gesetzlichen Vorschriften


III. Lieferung, Montage und Ausführung
1. Für die Prüfung öffentlich-rechtlicher oder nachbarrechtlicher Genehmigungspflichten und die Beschaffung notwendiger Genehmigungen ist der Auftraggeber zuständig. Behördliche Genehmigungen für eventuell nötige Straßen- und Gehsteigsperrungen hat der Auftraggeber zu besorgen. Der schriftliche Nachweis über diese Genehmigungen sind dem Auftragnehmer spätestens 6 Werktage vor dem vereinbarten Ausführungstermin, durch den Auftraggeber, vorzulegen.
2. Der Kunde hat eine Zufahrt für Kleintransporter (bis 3,5 t) zu schaffen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer frei, wenn aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des  Auftraggebers  zu den Zufahrtswegen ein Schaden an der Straße oder an den Wegflächen entstanden ist. Diesen Schaden trägt der Auftraggeber. Das Festlegen der Grundstücksgrenzen ist Sache des Auftraggebers. Den Auftragnehmer trifft insoweit keine eigene Überprüfungspflicht bezüglich dieser Angaben.
3. Kommt der Auftraggeber den in Ziff. 1. u. 2. genannten Verpflichtungen nicht nach, so gehen die dadurch verursachten Verzögerungen und Kosten zu seinen Lasten.
4. Erfolgt ein Austausch von Garagen („Alt gegen Neu“) so gelten die AGB der Laumer Bautechnik GmbH für Fertiggaragen.


IV. Termine und Fristen
1. Ausführungstermine werden bei Vertragsschluss unverbindlich vereinbart. Der genaue Ausführungs- und Liefertermin wird vereinbart, wenn die unter III. genannten Vorleistungen erbracht und vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
2. Kann aufgrund der Witterungsverhältnisse die Auftrags-ausführung nicht durchgeführt werden, so wird mit dem Auftraggeber ein möglichst zeitnaher neuer Ausführungstermin vereinbart. Gleiches gilt bei einem Fahrverbot wegen öffentlich-rechtlicher Bestimmungen. Dadurch entstehende Verzögerungen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.


V. Preise
1. Ist der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, so handelt es sich bei den angebotenen bzw. vereinbarten Preisen um Nettopreise, die um die zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Mehrwertsteuer erhöht werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Liegen die Lieferung bzw. Ausführung der Arbeiten nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Preisgültigkeitsfrist, so erhöht sich der vereinbarte Preis um 5%.  Ist die Lieferung auch dann aus Gründen, die die D&L nicht zu vertreten hat, noch nicht erfolgt, so ist ein neuer Preis zu vereinbaren.
3. Zusatzkosten, die auf behördliche Anordnungen zurückgehen, werden gesondert nach den gültigen Listenpreisen verrechnet.
4. Erfordern Sonderlösungen eine behördliche Genehmigung oder eine Einzelstatik, so sind die dafür anfallenden Kosten vom Auftraggeber zusätzlich zu übernehmen.
5. Kosten für den evtl. notwendig werdenden Einsatz von Autokränen, Straßensperren und Transportgenehmigungen werden nach den gültigen Listenpreisen verrechnet.


VI. Schadensersatzpflicht
Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

VII. Abnahme
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Unterzeichnung des Arbeitsnachweises oder Liefernachweises als abgenommen.
Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach der Lieferung bzw. dem Abschluss der Arbeiten als erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Im Übrigen gilt für die Abnahme die Regelung des § 640 BGB.


VIII. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln richten sich nach den Vorschriften der §§ 634 ff. BGB.
2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die auf die Beschaffenheit von bauseitigen Vorleistungen zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Mängel, die aus einem nachträglichen Absinken des Baukörpers herrühren.
3. Farbabweichungen und Verfärbungen nach der Durchführung von Reparaturarbeiten sind baustoffbedingt und nicht vermeidbar und stellen keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechtes dar.


IX. Zahlungen
1. Ist nichts anderes vereinbart, so sind Rechnungen innerhalb von acht Kalendertagen ab dem Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Skonti werden nicht gewährt, da es sich um Arbeitsleistungen handelt.
3. Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der Auftragnehmer für jeden Einzelfall vor. Sie erfolgt immer nur zahlungshalber und gilt nicht als Barzahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Die Aufrechnung mit von der D&L nicht ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers ist unzulässig. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Bei auch teilweisem Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlung aller, auch noch nicht fälliger Forderungen zu verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6. Sicherheitseinbehalte können vom Auftragnehmer durch Bürgschaft einer in Deutschland zugelassenen Bank oder eines Kreditversicherers abgelöst werden.


X. Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist ausschließlich Gerichtsstand Eggenfelden Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
3. Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien werden hinsichtlich der anfechtbaren oder nichtigen oder fehlenden Bestimmungen eine neue wirksame Regelung treffen, die dem gewollten Inhalt am nächsten kommt. Einigen sich die Parteien nicht auf eine neue Regelung, so gilt im Zweifel eine Regelung, die dem erkennbaren Willen der Partei am ehesten entspricht. Die Anwendung von §139 BGB ist in jedem Fall ausgeschlossen. Unabhängig von der Bedeutung der unwirksamen Bestimmung oder Lücke kann sich keine der Parteien darauf berufen, dass sie den Vertrag als Ganzes ohne die unwirksame Bestimmung oder Lücke nicht abgeschlossen hätte.
 

D&L GaragenService ist eine Sparte der Laumer Bautechnik GmbH.  

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